Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AES Abfall Entsorgung Sillaber GmbH

  1. Umfang unserer Leistung ist das Aufstellen zum Füllen sowie der Abtransport der vom Kunden befüllten Mulde (Container) im Stadtgebiet Wien. Bei weiter entfernten Aufstellungen werden entsprechende Entfernungszuschläge gesondert verrechnet.
    Wir sind berechtigt, Aufträge an Subpartner weiterzugeben.
    Sämtliche Leistungen werden AUSSCHLIESSLICH auf Basis unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.

  1. Wir behalten uns vor, Bestellungen die über Telefon entgegengenommen werden, auf Tonband aufzuzeichnen. Mit der Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt der Kunde sein Einverständnis, dass die Tonbänder in Streitfällen verwendet werden.

  1. Von uns genannte Termine sind unverbindliche Terminavisos und somit freibleibend. Der Kunde ist nicht berechtigt, bei Verzögerungen unserer Leistungen Ansprüche jeglicher Art gegen uns zu stellen.

  1. Beanstandungen, Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unseren Leistungen ergeben sollten, müssen bei uns innerhalb von 8 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich angemeldet werden, da diese sonst verfallen. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Berufung auf derartige Ansprüche Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten oder mit ihnen aufzurechnen.

  1. Bei Zahlungsversäumnis sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent per anno, zu berechnen.

  1. Wir stellen unseren Kunden die Mulden mietweise auf die Dauer bis zu einer Woche zur Verfügung; danach ist eine Tagesmiete pro angefangenem Tag zu entrichten.

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Füllgut keinerlei mineralölhaltige oder giftige Bestandteile oder sonstige gefährliche Abfälle enthält. Folgeschäden aus dem Befüllen, der Abfuhr und dem Entleeren der oben erwähnten Materialen trägt zur Gänze der Kunde. Sollte die Entsorgung solcher Stoffe gewünscht werden, sind die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschrift (AWG, DeponieVO, etc.) einzuhalten. Materialien für die wir keine Sammelgenehmigung besitzen (insbesondere gefährliche Abfälle) werden von uns nicht übernommen, wir erwerben daher auch kein Eigentum an solchen Materialien, sondern führen gegebenenfalls lediglich Transportleistungen durch.

  1. Die Behälter dürfen nur bis zu der von uns angegebenen Inhaltsgröße, bzw. bis maximal zur Behälteroberkante befüllt werden. Bei spezifisch schwerem Material (z.B. Aushub) ist mit uns Kontakt aufzunehmen, in welchem Maße eine Beladung möglich ist. Auf jeden Fall sind die Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. STVO, KFG, etc.) einzuhalten. Für Um- oder Abladung resultierend aus der Überfüllung der Mulden hat der Kunde zu sorgen, etwaige Kosten aus sich daraus ergebenden Stehzeiten werden verrechnet. Für Überladungen der Mulden haftet ausschließlich der Kunde und wird uns in diesem Zusammenhang schad- und klagslos halten.

  1. Eine Manipulation unserer Mulden durch den Kunden oder seine Auftragnehmer ist nicht zulässig. Jegliche Beschädigung an unseren Mulden durch den Kunden können von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
    Eine Manipulation von Mulden mittels Kränen ist nur mit sogenannten Kranmulden zulässig, es muss bei der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine Kranmulde benötigt wird.
    Für Schäden jeglicher Art durch eine Manipulation der Mulden durch den Kunden lehnen wir jede Haftung ab, der Kunde wird uns in diesem Zusammenhang schad- und klagslos halten.

  1. Es ist Sache des Kunden, den Aufstellort zu bezeichnen und diesen Ort dem Muldenfahrer anzuweisen. In dieser Hinsicht ist der jeweilige Muldenfahrer lediglich Hilfsorgan des Kunden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Raum vor dem Container freibleibt, damit die Aufstellung und Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Aufstellungen und Abholungen, die Aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse nicht durchgeführt werden konnten, können von uns in Rechnung gestellt werden.

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, eine entsprechende Bewilligung des Grundeigentümers vor Aufstellung der Mulden einzuholen. Insbesondere ist bei der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligung der zuständigen Behörde durch den Kunden auf seine Kosten einzuholen.

  1. Bei Aufstellung der Mulde auf öffentlichen Verkehrsflächen ist diese nach den entsprechenden Gesetzen und behördlichen Vorschriften durch den Kunden zu sichern.

  1. Jede Beschädigung von Mulden während der Befüll- und Stehzeit, auch ohne sein Verschulden, hat der Kunde zu vertreten. Wir verpflichten uns, dem Kunden nach Leistung der Entschädigung allfällige Ersatzansprüche gegen Dritte auf seine Kosten ohne Gewähr für Haftung und Richtigkeit abzutreten.

  1. Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei auf das von uns genannte Konto zu erfolgen.

  1. Mit Kenntnisnahme der vorstehend allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller gelten diese als angenommen. Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Bestellungen. Bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen, wenn ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Einlangen beim Kunden (abgedruckt auf der Rückseite der Lieferscheine) schriftlich widersprochen wird.

  1. Gerichtsstand für alle sich aus unseren Leistungen und Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das schlich zuständige Gericht Korneuburg.